Erweiterung der Vergütung und verbessertes Qualitätsmanagement
Aktuelle Meldungen
Erfolgreiches Verhandeln der Herz-LAG Bayern - die Vergütungssätze steigen ab 1.4.2025
Expertin Dr. Christa Bongarth in der neuen Podcast-Folge aus der Reihe "´MENO AN MICH. Frauen mitten im Leben"
In einer informativen Podcast-Folge aus der Reihe "´MENO AN MICH. Frauen mitten im Leben" der "Brigitte"-Redaktion spricht Frau Dr. Christa Bongarth, Chefärztin Kardiologie der Rehaklinik Höhenried und 1. Vorsitzende der Herz-LAG Bayern, im Zusammenhang mit Bluthochdruck über neueste Erkenntnisse, aktuelle Fakten und moderne Behandlungsstrategien.
Hier geht´s zum Podcast.
Letzte Aktualisierung: 3.3.2025
Neue Regelung durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz seit 1.1.2025
Durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz wurde in § 147 AO die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zum 1. 1.2025 von zehn auf acht Jahre reduziert. In besonderen Fällen, z.B. bei Unfällen oder Todesfällen im Zusammenhang mit der Herzgruppe bzw. dem Rehabilitationssport, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg erstellt wurde.
Für Herzgruppen bzw. andere Rehabilitationssportgruppen bedeutet dies folgendes:
Dokumente, die für die Abrechnung der Herzgruppe bzw. des Rehabilitationssports relevant sind, müssen für einen Zeitraum von acht Jahren aufbewahrt werden. Es wird empfohlen, auch die Originalunterlagen, die zur Abrechnung beim Rehabilitationsträger eingereicht werden, gemeinsam mit den übrigen Abrechnungsunterlagen für diesen Zeitraum zu archivieren.
Eine digitale Archivierung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die digital gespeicherten Dokumente bei Bedarf jederzeit verfügbar, lesbar und inhaltlich sowie bildlich identisch mit dem Original sind.
Die geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.
Grundsätzlich gilt der Text aus dem o.g. §147 AO.