AOK: Genehmigungsverzicht für Rehasport und Herzgruppen

Die Regelung tritt ab 1.1.2024 in Kraft

Die AOK Bayern verzichtet ab 01.01.2024 (vorerst zeitlich befristet bis 31.12.2025) auf die vorherige Genehmigung von Erst- und Folgeverordnungen im Bereich des Rehasports, Herzgruppen und Funktionstraining.

WAS HEISST DAS FÜR DIE VERSICHERTEN?

Das bedeutet: Die AOK-Versicherten, die vom behandelnden Arzt eine Verordnung für Rehasport bzw. für die Herzgruppe oder Herzinsuffizienzgruppe ausgestellt bekommen haben, können direkt mit dem Rehasport bzw. mit der Herzgruppe beginnen und müssen nicht erst die Verordnung bei ihrer Krankenkasse genehmigen lassen.

WICHTIG FÜR LEISTUNGSERBRINGER/VEREINE:

  • Leistungserbringer dürfen ausschließlich vertragsärztliche Verordnungen annehmen, für die ihnen eine Anerkennung der jeweiligen Indikation durch die "ARGE Rehabilitationssport" ausgesprochen wurde.
  • So können Leistungserbringer überprüfen, ob es sich um einen Vertragsarzt handelt, der die Verordnung ausgestellt hat:

      

ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG ENTHÄLT DIE FORMALITÄTEN DIESER NEUEN REGELUNG

Da sich hierdurch Abweichungen von der "Vereinbarung über die Durchführung des Rehasports und Funktionstrainings" ergeben, wurde mit der AOK Bayern folgende Ergänzungsvereinbarung zu den notwendigen Regelungen auf Grund des Genehmigungsverzichts geschlossen (gültig ab 1.1.2024):

1 Gegenstand der Ergänzungsvereinbarung

  • Diese Ergänzungsvereinbarung regelt den Verzicht der AOK Bayern auf die vorherige Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung (Erst- und Folgeverordnung) für Rehabilitationssport und Funktionstraining ab dem 01.01.2024. Der Genehmigungsverzicht ist bis zum 31.12.2025 befristet. Sie ersetzt die Regelung der Genehmigung in § 5 Abs. 1c und h der Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings, sowie der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining (BAR) in der jeweils aktuellen Fassung.
  • Der Genehmigungsverzicht gilt für alle (Erst- und Folge-) Verordnungen, bei denen die erste Leistung ab dem 01.01.2024 stattfindet. Für alle bis zu diesem Datum genehmigten Leistungen gelten die Regelungen der Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings vollumfänglich.
  • Der Genehmigungsverzicht gilt für alle leistungsberechtigten Versicherten der AOK Bayern.

2 Information der Rehabilitationssport-/Funktionstrainingsgruppen

Durch den Genehmigungsverzicht ergeben sich Abweichungen von den vertraglichen Regelungen der Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings. Die Leistungserbringerverbände informieren ihre anerkannten Rehabilitations- und Funktionstrainingsgruppen über diese Ergänzungsvereinbarung und den sich aus dem Genehmigungsverzicht resultierenden Änderungen.

3 Leistungsumfang und Leistungszeitraum

  • Der Leistungsumfang ergibt sich im Einzelfall aus der jeweiligen vertragsärztlichen Verordnung (Muster 56). Er beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und darf den jeweiligen Zeitrahmen nach der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining (BAR) in der jeweils aktuellen Fassung nicht überschreiten.
  • Im Falle eines Wechsels der Rehabilitations-/Funktionstrainingsgruppe hat die bisherige Übungsgruppe dem Versicherten das Muster 56 in Kopie, sowie den Teilnahmenachweis in Kopie, unter Kenntlichmachung der Beendigung, auszuhändigen. Die neu gewählte Übungsgruppe hat dann die verbleibenden Übungseinheiten abzutrainieren.

4 Abrechnungsregelungen

  • Die anerkannte Rehabilitationssport-/Funktionstrainingsgruppe stellt vor Beginn der Behandlung -spätestens vor der ersten (Zwischen-)Abrechnung- sicher, dass der Verordnungsvordruck (Muster 56) die notwendigen Angaben nach Anlage 6a Abs. 5 mit Ausnahme der Genehmigung der Krankenkasse enthält. Der Genehmigungsverzicht bedeutet keinen Verzicht auf die sachlich/rechnerische Rechnungsprüfung.
    Bei der Erstabrechnung ist die Originalverordnung (Muster 56) zur Abrechnung einzureichen. Jede Zwischen- bzw. Endabrechnung erfolgt mit einer Kopie der Verordnung (Muster 56). Die Teilnahmebestätigung ist mit Original-Unterschriften oder Unterschriften per Signaturpad jeder Abrechnung beizulegen. Die Ergänzungsblätter nach den Anlagen 5b und 5d entfallen ersatzlos.
  • Die Regelungen nach Anlage 6a Abs. 9 (gültig ab 01.01.2024) zum spätesten Behandlungsbeginn gelten analog ohne vorherige Genehmigung.
  • Die anerkannten Rehabilitations- und Funktionstrainingsgruppe stellt sicher, dass sie ausschließlich Versicherte mit Erkrankungen behandelt, für deren Indikation sie über eine Anerkennung verfügt. Darüber hinaus können Kinder- und Jugendliche, sowie Behinderte und von Behinderung bedrohter Frauen in Übungsgruppen zur Stärkung des Selbstbewusstseins nur behandelt werden, wenn die Rehabilitations- und Funktionstrainingsgruppe der Arbeitsgemeinschaft Rehasport vorab ein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis vorgelegt und von dieser für den Bereich eine Anerkennung erhalten hat. Die AOK Bayern behält sich vor, Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, wenn Versicherte in Gruppen aufgenommen wurden, die nicht über eine Anerkennung für die jeweilige Indikation des Versicherten verfügen.

5 Inkrafttreten und Kündigung

  • Diese Ergänzungsvereinbarung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025. Die AOK Bayern informiert die Leistungserbringerverbände rechtzeitig, ob der Genehmigungsverzicht über dieses Datum hinaus fortgesetzt wird.
  • Diese Vereinbarung kann außerordentlich gekündigt werden. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht insbesondere, wenn die Vereinbarung ganz oder teilweise aufsichtsrechtlich oder gerichtlich beanstandet oder gerügt wird.
  • Die weiteren Regelungen der Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings vom 07.01.2022 (in der jeweils geltenden Fassung) werden von dieser Vorgehensweise nicht berührt.

6 Schlussbestimmung und salvatorische Klausel

  • Es besteht Einigkeit, dass diese Vereinbarung keine Auswirkungen auf die anderen Krankenkassen und deren Versicherten hat. Zudem sind sich die Vertragspartner einig, diese vorliegende Ergänzungsvereinbarung nicht zu Werbezwecken einzusetzen.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung nichtig sein, oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Ergänzungsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vereinbarungspartner unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen.

 

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