Die aktualisierte Anlage 6a der "Durchführungsvereinbarung" tritt ab 1.1.2024 in Kraft
Die aktuell gültige "Vereinbarung über die Durchführung des Rehasports und Funktionstrainings" wurde in der Anlage 6a "Abrechnungsregelungen" für den Bereich der Primärkassen aktualisiert. Die angepasste Anlage 6a gilt ab 1.1.2024.
Folgendes ist für den Rehasport/die Herzgruppen hierzu im Wesentlichen relevant:
- Neu: Ergänzung, dass die Abrechnung von Rehasport/Funktionstraining einmal im Quartal erfolgen kann. Damit wird die alte Regelung „frühestens 6 Monate nach Leistungsabgabe“ im Sinne der Leistungserbringenden erheblich reduziert und im Vertrag geregelt. Die Kassen gehen davon aus, dass sie damit den Leistungserbringenden eine gute Möglichkeit geschaffen haben, öfter abzurechnen.
- Neu: befristete 6 monatige Gültigkeit der Verordnungen bis zum Beginn der Leistungsabgabe. Wird die Leistung nicht spätestens 6 Monate nach Ausstellung der Verordnung angetreten, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.